§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen stets der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
  3. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§  2 Angebot und Vertragsschluss

Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Bereitgestellte Dokumente

Alle Unterlagen, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung – auch in elektronischer Form – überlassen werden, wie z. B. Berechnungen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Nehmen wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist des § 2 an, so sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  2. Der Kaufpreis ist ausschließlich auf das umseitig angegebene Konto zu überweisen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
  4. Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, behalten wir uns das Recht vor, bei Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, angemessene Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorzunehmen.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Ausnahme des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder Schuldner wird.
  3. Im Falle eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 15 % des Lieferwertes.
  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

    § 7 Gefahrübergang mit der Absendung.

    Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

     

    § 8 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht immer ausdrücklich darauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.
    2. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern (Anm.: nur für den Verkauf hochwertiger Waren zulässig)Müssen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, so hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen gegen den Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Hinweis: Diese Klausel gilt nicht, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewünscht wird.]
    4. Die Be- und Verarbeitung bzw. Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets namens und im Auftrag für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache mit der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt im Falle einer Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. . Zur Sicherung unserer Forderungen verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde tritt auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

     

    § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

    1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware an unseren Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: Beim Verkauf von gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche vollständig ausgeschlossen werden.)
    1. Weist die gelieferte Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahr Übergangs vorlag, werden wir die Ware nach unserer Wahl unter rechtzeitiger Mängelrüge nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung uneingeschränkt unberührt.
    2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unerheblicher Beanspruchung, aussetzen des Akkus besonders widriger Umstände (große Hitze/ Frost) ungeeignete Betriebsmittel, aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, laden mit ungeeigneten Ladegeräten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Absatz 6 gilt entsprechend auch im Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer.

     

    § 10 Verschiedenes

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand sowie für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

     

    §  Gerichtstand

    Alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten sind vor dem Amtsgericht Ludwigshafen zu verhandeln.